Beziehungen zu anderen Kirchen

Stellungnahme der Weltkirchenleitung

Stellungnahme der Weltkirchenleitung

Richtlinien der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten für die Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen und religiösen Organisationen

Um das Aufkommen von Missverständnissen oder Spannungen in den Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen und religiösen Organisationen zu vermeiden, werden die folgenden Richtlinien beschlossen:

1.  Wir anerkennen jede Organisation, die Christus vor den Menschen erhöht, als Bestandteil des göttlichen Plans zur Evangelisierung der Welt. Wir haben höchste Achtung vor den christlichen Männern und Frauen in anderen Gemeinschaften, die sich darum bemühen, Menschen für Christus zu gewinnen.

2.  Wenn die missionarische Arbeit uns mit anderen Missionsgesellschaften und religiösen Körperschaften in Kontakt bringt, soll jederzeit der Geist christlicher Höflichkeit, Offenheit und Fairness vorherrschen.

3.  Wir anerkennen, dass sich wahre Religion auf Gewissen und Überzeugung gründet. Deshalb ist es unser beständiges Anliegen, dass niemand aus egoistischem Interesse oder wegen vorübergehender Vorteile in unsere Freikirche gezogen wird. Auch soll kein Mitglied durch etwas anderes an unsere Freikirche gebunden sein als durch den Glauben und die Überzeugung, auf diese Weise die wahre Verbindung mit Christus zu finden. Wenn ein Gesinnungswechsel ein Mitglied unserer Freikirche zu dem Empfinden führt, nicht mehr mit dem Glauben und dem Gemeindeleben der Siebenten-Tags-Adventisten im Einklang zu sein, anerkennen wir nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung eines solchen Mitgliedes, dass es seine religiöse Zugehörigkeit entsprechend seiner Überzeugung wechselt, ohne ihm Böses nachzusagen. Wir erwarten von anderen religiösen Organisationen, dass sie im gleichen Geist der religiösen Freiheit reagieren.

4.  Bevor Mitglieder anderer religiöser Organisationen in unsere Freikirche aufgenommen werden, sollte mit Sorgfalt sichergestellt werden, dass die Bewerber zum Wechsel der religiösen Zugehörigkeit durch ihre religiöse Überzeugung und persönlichen Beziehung zu Gott veranlasst werden.

5.  Eine Person, die in einer anderen religiösen Organisation wegen klar erwiesenen Fehlverhaltens gegen die christliche Moral oder den guten Ruf unter einer korrigierenden Maßnahme (Gemeindezucht) steht, soll für die Mitgliedschaft in der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten so lange nicht in Betracht gezogen werden, bis Anzeichen der Reue und Änderung offensichtlich sind.

6.  Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten ist wegen ihres Verständnisses des ihr verordneten Evangeliumsauftrags außerstande, ihre Mission auf bestimmte geographische Gebiete zu begrenzen. Nach der Vorsehung Gottes und bei der geschichtlichen Entwicklung seines Werkes für die Menschen sind von Zeit zu Zeit kirchliche Gemeinschaften und religiöse Bewegungen aufgekommen, um bestimmten Schwerpunkten der Evangeliumswahrheit besonderen Nachdruck zu verleihen. Der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten wurde von ihrer Entstehung an der Auftrag übertragen, die frohe Botschaft der Wiederkunft Christi als ein nahe bevorstehendes Ereignis nachdrücklich zu betonen, dazu aufzurufen, die biblischen Wahrheiten zu verkündigen, wie sie in der Prophetie der Bibel, besonders in Offenbarung 14,6-14, zur Vorbereitung seines Kommens beschrieben werden. Diese Botschaft fordert die Verkündigung des "ewigen Evangeliums allen Nationen, Stämmen, Sprachen und Völkern", damit alle Menschen überall darauf aufmerksam werden. Jede Einschränkung, die dieses Zeugnis auf bestimmte geographische Gebiete begrenzt, führt deshalb zur Verkürzung des Evangeliumsauftrags. Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten erkennt auch das Recht anderer religiöser Überzeugungen an, ohne geographische Beschränkungen tätig zu werden.

Diese Richtlinien wurden 1926 von der Generalkonferenz (Weltkirchenleitung) der Siebenten-Tags-Adventisten beschlossen und zuletzt 1990 überarbeitet. Der Beschluss  wird in der "Working Policy" der Generalkonferenz, einer regelmäßig herausgegebenen Sammlung organisatorischer Richtlinien, unter der Ordnungsnummer  O 110  geführt.

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